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   VGH Hessen, 16.05.2012 - 8 B 1150/12   

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https://dejure.org/2012,10516
VGH Hessen, 16.05.2012 - 8 B 1150/12 (https://dejure.org/2012,10516)
VGH Hessen, Entscheidung vom 16.05.2012 - 8 B 1150/12 (https://dejure.org/2012,10516)
VGH Hessen, Entscheidung vom 16. Mai 2012 - 8 B 1150/12 (https://dejure.org/2012,10516)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Versammlungsfreiheit bei Störung des Geschäftsablaufs der EZB sowie anderer zentraler Akteure im Frankfurter Finanzzentrum

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VersG § 15 Abs. 1
    Versammlungsfreiheit bei Störung des Geschäftsablaufs der EZB sowie anderer zentraler Akteure im Frankfurter Finanzzentrum

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • VGH Hessen (Pressemitteilung)

    Umfassendes Verbot der Auftaktveranstaltungen des "Blockupy Frankfurt"-Projekts

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2012, 805
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • VG Frankfurt/Main, 14.05.2012 - 5 L 1655/12

    Versammlungsverbot: Blockupy-Veranstaltung

    Auszug aus VGH Hessen, 16.05.2012 - 8 B 1150/12
    Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 14. Mai 2012 - 5 L 1655/12.F - wird zurückgewiesen.

    4 Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 14. Mai 2012 - 5 L 1655/12.F - die gegen diese Verfügungen gerichteten Eilanträge abgelehnt, weil die Verfügungen offensichtlich rechtmäßig und der Vollzug eilbedürftig seien.

    unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 14. Mai 2012 - 5 L 1655/12.F - die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen die an sie adressierten Verbotsverfügungen der Antragstellerin vom 4. Mai 2012 wiederherzustellen.

  • BGH, 20.01.1959 - 1 StR 518/58

    altbadische Sache - §§ 185 ff StGB, Abgrenzung innere Tatsache - Werturteil

    Auszug aus VGH Hessen, 16.05.2012 - 8 B 1150/12
    Der von der Verfassung gewährte weitere Spielraum für die Auseinandersetzung mit Worten ( Art. 5 GG und § 193 StGB; vgl. BVerfGE 7, 198; BGHSt 12, 287) duldet keine Erweiterung auf tätliches Verhalten.
  • BGH, 08.08.1969 - 2 StR 171/69

    Laepple

    Auszug aus VGH Hessen, 16.05.2012 - 8 B 1150/12
    15 In dem vom Bundesverfassungsgericht in seinem von der Antragsgegnerin verwerteten Urteil vom 11. November 1986 - 1 BvR 713/83 - (BVerfGE 73, 206, juris Rn. 89) zustimmend zitierten Urteil vom 8. August 1969 - 2 StR 171/69 - (BGHSt 23, 46 = juris Rn. 15 f.) hat der Bundesgerichtshof dazu Folgendes ausgeführt:.
  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus VGH Hessen, 16.05.2012 - 8 B 1150/12
    Der von der Verfassung gewährte weitere Spielraum für die Auseinandersetzung mit Worten ( Art. 5 GG und § 193 StGB; vgl. BVerfGE 7, 198; BGHSt 12, 287) duldet keine Erweiterung auf tätliches Verhalten.
  • BVerfG, 11.11.1986 - 1 BvR 713/83

    Sitzblockaden I

    Auszug aus VGH Hessen, 16.05.2012 - 8 B 1150/12
    15 In dem vom Bundesverfassungsgericht in seinem von der Antragsgegnerin verwerteten Urteil vom 11. November 1986 - 1 BvR 713/83 - (BVerfGE 73, 206, juris Rn. 89) zustimmend zitierten Urteil vom 8. August 1969 - 2 StR 171/69 - (BGHSt 23, 46 = juris Rn. 15 f.) hat der Bundesgerichtshof dazu Folgendes ausgeführt:.
  • VGH Hessen, 16.05.2012 - 8 B 1157/12

    Versammlungsrecht: Aussetzen eines Versammlungsverbots unter Auflagen ("Blockupy

    Insoweit kann zur weiteren Begründung auf den der Bevollmächtigten der Antragsteller bekanntgegebenen heutigen Senatsbeschluss im Beschwerdeverfahren 8 B 1150/12 Bezug genommen werden.

    Deshalb ist auch für die Beurteilung ihrer Zulässigkeit von Bedeutung, dass die Organisatoren der "Blockupy Frankfurt"-Tage offenbar gar nicht daran denken, sich an gerichtlich bestätigte Versammlungsverbote zu halten, wie die im heutigen Senatsbeschluss in der Sache 8 B 1150/12 zitierten Äußerungen zeigen.

    Würden also die Auftaktveranstaltungen am 16. Mai - und sei es unter Auflagen - stattfinden, würden die Teilnehmer - darunter wohl mehrere tausend "Gewaltbereite" - nach der Rave-Demonstration in der Innenstadt bleiben und sich im Laufe der Nacht mit hoher Wahrscheinlichkeit zu den für den 17. Mai vorgesehenen Aktionsplätzen begeben, so dass eine polizeiliche Durchsetzung des Verbots dieser Aktionen dann aus den im heutigen Senatsbeschluss im Verfahren 8 B 1150/12 dargestellten Gründen nicht mehr oder nur mit unverhältnismäßigem Risiko für Leben und Gesundheit der eingesetzten Polizeibeamten möglich wäre.

  • BVerfG, 16.05.2012 - 1 BvQ 17/12

    "Blockupy Frankfurt" (Besetzung der Frankfurter Innenstadt zu Blockadezwecken)

    unter Aufhebung der Beschlüsse des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Mai 2012 - 8 B 1150/12 - und des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 14. Mai 2012 - 5 L 1655/12.
  • VGH Hessen, 16.05.2012 - 8 B 1156/12

    Anforderungen an die Begründung der Beschwerde nach § 146 VwGO

    Ergänzend wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den heutigen Senatsbeschluss im Verfahren 8 B 1150/12 verwiesen, in dem es ebenfalls um eine von der Bevollmächtigten des Antragstellers begründete Beschwerde ging.
  • VGH Hessen, 16.05.2012 - 8 B 1158/12

    Sofortvollzug eines Versammlungsverbots - Wiederherstellung der aufschiebenden

    Im Übrigen ist das Gefahrenpotential der Veranstaltung mutmaßlich auch dadurch kleiner geworden, dass die vor dem 19. Mai 2012 geplanten Aktionen im Rahmen der "Ockupy"-Veranstaltung nicht legal stattfinden können, nachdem der Senat mit heutigen Beschlüssen in den Verfahren 8 B 1150/12 und 8 B 1157/12 u.a. die sofortige Vollziehbarkeit der Verbote dieser Aktionen bestätigt hat.
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